Baugesetzbuch
- dbaier73
- 7. Nov. 2024
- 3 Min. Lesezeit

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein zentrales Gesetz im deutschen Baurecht, das die rechtlichen Grundlagen für die Planung, Bebauung und Nutzung von Grundstücken und Immobilien regelt. Es umfasst Bestimmungen zu den städtischen Entwicklungsprozessen, der Bauleitplanung, der Bauordnung und den Verfahren zur Genehmigung von Bauvorhaben. Es dient als Leitfaden für alle Beteiligten, von Bauherren über Behörden bis hin zu Planern, und sorgt für ein geordnetes Wachstum und eine nachhaltige Entwicklung des urbanen und ländlichen Raums.
Wichtige Bereiche des Baugesetzbuchs:
1. Ziele und Grundsätze des Baugesetzbuchs
Das BauGB verfolgt das Ziel, geordnetes und nachhaltiges Bauen zu ermöglichen. Es fördert eine soziale, ökologische und wirtschaftliche Stadt- und Regionalentwicklung. Dabei wird das öffentliche Interesse am Schutz von Umwelt und Landschaft sowie an einer geordneten Städte- und Siedlungsentwicklung mit dem privaten Interesse an Bauvorhaben in Einklang gebracht.
2. Bauleitplanung (§§ 1–11 BauGB)
Die Bauleitplanung ist ein zentrales Instrument der kommunalen Bauplanung und bildet die Grundlage für die bauliche Entwicklung einer Stadt oder Gemeinde. Sie ist in zwei Ebenen unterteilt:
- Flächennutzungsplan (FNP): Dieser Plan gibt einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets, ohne detaillierte Festlegungen zu einzelnen Grundstücken zu machen. Er zeigt auf, welche Flächen beispielsweise für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Verkehr oder Grünflächen vorgesehen sind.
- Bebauungsplan (B-Plan): Der Bebauungsplan ist eine detaillierte, verbindliche Festlegung der zulässigen Nutzung von Grundstücken. Hier werden spezifische Vorgaben zu Bauweisen, Bauhöhen, Abständen und anderen baurechtlichen Aspekten gemacht.
3. Bauordnungsrecht (§§ 12–16 BauGB)
Das BauGB regelt auch die Bauordnungen für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Es legt fest, wie Gebäude errichtet, genutzt und abgerissen werden können. Ein zentraler Punkt des BauGB ist die Bauleitplanung, die den rechtlichen Rahmen für den Bau von Gebäuden, Infrastruktureinrichtungen und anderen Anlagen vorgibt.
4. Baugenehmigung (§§ 57–61 BauGB)
Ein weiteres zentrales Element des Baugesetzbuchs ist die Baugenehmigung. Bevor ein Bauvorhaben durchgeführt werden darf, muss der Bauherr bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen. Diese wird nur erteilt, wenn das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt, also die Planung mit den bestehenden Bauleitplänen übereinstimmt und keine öffentlichen Interessen wie Umweltschutz oder Denkmalschutz verletzt werden.
5. Soziale Erhaltungssatzung und Denkmalschutz (§ 172 BauGB)
In bestimmten Gebieten, vor allem in Städten mit historischer Bedeutung, kann die soziale Erhaltungssatzung erlassen werden, um das historische und kulturelle Erbe zu schützen. Ebenso schützt das BauGB den Denkmalschutz, wenn Denkmäler oder denkmalgeschützte Gebäude betroffen sind.
6. Umnutzung von Flächen und städtebauliche Verträge (§ 11 BauGB)
Das Baugesetzbuch regelt auch die Umnutzung von Flächen sowie die Nutzung von brachliegenden Grundstücken oder Gewerbegebieten, die nicht mehr genutzt werden. Städte und Gemeinden haben oft die Möglichkeit, durch städtebauliche Verträge die Entwicklung von Neubauten oder die Umnutzung von Grundstücken zu fördern. Diese Verträge können Bedingungen an die Nutzung oder die Gestaltung von Neubauten stellen, um das Stadtbild oder die Infrastruktur zu verbessern.
7. Enteignung und Abwägung öffentlicher Interessen (§ 88–98 BauGB)
Das BauGB sieht auch das Verfahren der Enteignung vor, wenn öffentliche Interessen wie Verkehrsplanung oder Umwelt- und Naturschutz das Erfordernis einer Entnahme von Grundstücken rechtfertigen. In diesen Fällen müssen die betroffenen Grundstückseigentümer entschädigt werden.
8. Schutz von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Das BauGB legt auch Wert auf den Naturschutz und die Landschaftspflege und fordert eine nachhaltige Nutzung des Bodens. Bauvorhaben müssen daher umweltverträglich und in Einklang mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant und durchgeführt werden.
9. Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Das Baugesetzbuch regelt auch, wie mit Bauvorhaben im Außenbereich umzugehen ist. Im Außenbereich, also außerhalb der im Flächennutzungsplan festgelegten Baugebiete, dürfen nur dann Bauvorhaben durchgeführt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Dazu zählen unter anderem landwirtschaftliche Bauten, Bauten zur Versorgung von Infrastruktur oder in Fällen der Schaffung von Arbeitsplätzen.
Fazit
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein fundamentaler Bestandteil des deutschen Baurechts und stellt sicher, dass die Bauplanung und -nutzung im Einklang mit öffentlichen Interessen wie der Stadtentwicklung, dem Umweltschutz und der Nutzung des Bodens erfolgen. Es regelt die Bauleitplanung, die Erteilung von Baugenehmigungen, den Schutz von Natur und Landschaft sowie die Bauordnung. Dabei wird zwischen verschiedenen Eigentumsformen (z.B. Alleineigentum, Miteigentum) und Nutzungsarten (z.B. Wohnnutzung, Gewerbenutzung) unterschieden, wobei die Bedürfnisse und Rechte der verschiedenen Akteure berücksichtigt werden.



